AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die WTO Werkzeug-Einrichtungen GmbH Webseite

Willkommen auf der Webseite von WTO (die „Webseite“).

Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der WTO Werkzeug-Einrichtungen GmbH (nachfolgend nur „WTO“ genannt) Neuer Hohdammweg 1, 77797 Ohlsbach, Deutschland, info@wto.de und den Nutzern der Webseite.


Die Bedingungen in Abschnitt A („Nutzungsbedingungen“) gelten zwischen WTO und allen Nutzern der Webseite.

A. NUTZUNGSBEDINGUNGEN
1. Nutzer
Um auf die Webseite zuzugreifen, müssen sich die Nutzer beim WTO Webseitensystem als Nutzer („Nutzer“) angemeldet haben. Den Nutzern werden in verschiedenem Umfang Zugriffsrechte auf die Webseite eingeräumt. So können bestimmte Nutzer nur auf Informationen auf der Webseite zugreifen, während andere Nutzer, die einen Kunden von WTO repräsentieren, über die Webseite Produkte erwerben können. Die Nutzungsbedingungen gelten für alle Nutzer unabhängig vom Umfang ihrer Zugriffsrechte.
 
2. Zugriff auf die Webseite und auf Informationen auf der Webseite
Es ist das Ziel von WTO, dass die Webseite unterbrechungsfrei zugänglich ist und dass Informationen innerhalb bzw. auf die und von der Webseite fehlerfrei übertragen werden. WTO übernimmt dafür jedoch keine Garantie. Daher kann es von Zeit zu Zeit vorkommen, dass die Webseite aufgrund von geplanten oder nicht geplanten Ausfallzeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Aktualisierungen oder im Zusammenhang mit der Einführung von neuen Funktionen, Diensten oder ähnlichem nicht zur Verfügung steht oder nur eingeschränkter Zugriff darauf möglich ist. WTO bemüht sich, Ausfallzeiten und Einschränkungen beim Zugriff auf die Webseite zu begrenzen.


WTO strebt an, die Informationen auf der Webseite richtig und aktuell zu halten, kann jedoch nicht garantieren, dass die Informationen vollständig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind. Dem Nutzer ist bewusst, dass die Informationen auf der Webseite, wie z.B. Preise und Lieferbarkeit von Produkten, ständiger Veränderung unterliegen. Daher übernimmt WTO keine Haftung dafür, dass die Webseite nicht zufriedenstellend funktioniert oder dass Informationen auf der Webseite nicht vollständig, richtig oder auf dem neuesten Stand sind. Außerdem haftet WTO nicht für Schäden oder Unterbrechungen im Zusammenhang mit oder aufgrund von Viren, Würmern oder sonstiger Schadsoftware, die durch die Nutzung der Webseite übertragen werden. Dies gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würden. In einem solchen Fall ist die Haftung jedoch auf einen Betrag von EUR 100.000,00 beschränkt.


Auf der Webseite befinden sich u.U. Links zu anderen Webseiten und Informationsquellen außerhalb der Webseite. WTO ist nicht verantwortlich für die Verfügbarkeit dieser externen Webseiten oder Informationsquellen. Informationen und sonstiges Material auf oder von diesen Webseiten oder Informationsquellen werden von WTO weder unterstützt noch gutgeheißen. WTO übernimmt keinerlei Verantwortung dafür.

4. Unbefugte Nutzung
Wenn die Webseite und/oder das Passwort des Nutzers unter Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt wird/werden, ist WTO befugt, den Zugriff des Nutzers auf die Webseite unverzüglich zu beenden und hinsichtlich Kunden die Lieferung erteilter Aufträge unverzüglich einzustellen.
 
5. Datenschutz und Cookies
5.1 Datenschutz
Siehe Datenschutz


5.2 Cookies
Siehe Cookies


6. Geheimhaltungspflichten
Informationen, die von WTO auf der Webseite oder anderweitig gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt werden, sind „Vertrauliche Informationen von WTO“. Der Nutzer verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen von WTO nur im Zusammenhang mit der Nutzung der Webseite zu verwenden und sie nicht an Dritte zu übertragen oder diesen gegenüber offenzulegen.


7. Gewerbliche Schutzrechte
Alle Gewerblichen Schutzrechte bezüglich der Gestaltung und des Aufbaus der Webseite sowie hinsichtlich Informationen und Inhalten auf der Webseite sind Eigentum von WTO (oder Dritten). Keine Regelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als Übertragung oder Lizenzierung von Urheberrechten, Marken, Geschmacksmustern, Know-how oder sonstigen eingetragenen oder nicht eingetragenen Rechten geistigen Eigentums.


8. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

9. Änderungen
WTO behält sich das Recht vor, jederzeit die Informationen und Inhalte auf der Webpage zu ändern, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls WTO diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abändert, muss der Nutzer die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen annehmen, um die Webseite weiternutzen zu können.

 

 

 

 

 

Verkaufsbedingungen

 

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN WTO Werkzeug-Einrichtungen GmbH

Stand April 2024


1.0 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.


1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung namentlich gekennzeichneter Schreiben, Telefaxe und E-Mails gewahrt.


1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die lncoterms in ihrer jeweils festgestellten Fassung.


1.4 Die uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Lehren, Muster, sowie sonstige Angaben zu Art und Ausführung unserer vertraglichen Leistungen sind verbindlich. Für deren Richtigkeit ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

 

2.0 Lieferung

2.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts der notwendigen Einfuhrdokumente, insbesondere von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen.


2.2 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.


2.3 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.


2.4 Lieferfristen verlängern sich, soweit der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; dies gilt auch, wenn wir zusätzliche Weisungen zur Ausführung des Auftrages erhalten oder einholen müssen.


2.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen bis zu 10 % zu über- und unterschreiten.

 

3.0 Preise und Zahlung
3.1 Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager (bei Streckengeschäften ab Lieferwerk), zuzüglich Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung.


3.2 Rechnungen können wir unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen auch auf elektronischem Wege übermitteln.


3.3 Zahlung hat gemäß dem vereinbarten Zahlungsziel, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug und unabhängig von dem Eingang etwaiger Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnissen) in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


3.4 Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


3.5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird oder gerät der Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen.

 

4.0 Versand und Gefahrübergang
4.1 Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes einschließlich der Entladung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Ware wird nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers versichert.


4.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch bei fob-, cif-, franko-, frei Haus- und frei Bestimmungsort-Geschäften, auf den Auftraggeber über.


4.3 Wird der Versand durch den Auftraggeber verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,7 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet, es sei denn, der Auftraggeber weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt.


4.4 Transportschäden hat der Auftraggeber dem Frachtführer oder der sonst mit der Beförderung beauftragten Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Schadensvermerk ist auf dem Frachtbrief, dem Speditionsauftrag oder dem Lieferschein anzubringen und von dem anliefernden Fahrer abzeichnen zu lassen; alternativ ist ein Schadensprotokoll aufzunehmen.


4.5 Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.


4.6 Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber.

 

5.0 Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung noch zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.


5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1.


5.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.


5.4 Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 5.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.


5.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Gerät er mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so können wir diese Einziehungsermächtigung widerrufen, die Ware zurücknehmen sowie deren Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.


5.6 Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss er uns unverzüglich benachrichtigen.


5.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

6.0 Abnahmen, Prüfbescheinigungen und Gewichte
6.1 Art, Inhalt und Umfang vereinbarter Prüfungen und Prüfbescheinigungen richten sich nach DIN EN 10204 und den sonstigen einschlägigen Normen. Die Abnahmekosten richten sich nach der Preisliste des Lieferwerks. Sonstige Prüfkosten werden nach Aufwand berechnet.


6.2 Sonderabnahmen sind sofort, spätestens 12 Werktage nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ware ohne Abnahme versandt oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert.


7.0 Urheberrechte und Geheimhaltung
7.1 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nur für Zwecke dieses Vertrages vervielfältigt werden; eine Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und sonstige Kenntnisverschaffung gegenüber Dritten ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen, sowie deren Vervielfältigungen, sind auf Verlangen zurückzugeben; digitale Vervielfältigungen, bspw. auf PCs, sind in diesem Fall dauerhaft zu löschen.


7.2 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

8.0 Mängelrüge und Sachmängelhaftung
8.1 Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen, wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Auftraggeber.


8.2 Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend DIN EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen schriftlich anzuzeigen sind.


8.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir sie, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.


8.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort gebracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.


8.5 Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.


8.6 Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.


8.7 Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt 9.0 dieser Bedingungen.


9.0 Allgemeine Haftung/Verjährung
9.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.


9.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.


9.3 Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren und Leistungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.


10.0 Freistellung
10.1 Bei Fertigung der Ware nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen bzw. Spezifikationen des Auftraggebers, stellt der Auftraggeber uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden zu vertreten haben.


10.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Herstellung und Lieferung der nach seiner Anweisung bzw. Spezifikation gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft; dies ist von ihm zu beweisen.


10.3 Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Im Falle des Rückritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.


11.0 Verkauf, Ausfuhr und Wiederausfuhr nach Russland
11.1 Der Auftraggeber darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang eines Vertragsabschlusses von uns geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.


11.2 Der Auftraggeber bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 11.1 nicht durch Dritte im weiteren Verlauf der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.


11.3 Der Auftraggeber richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 11.1 vereiteln würden.


11.4 Jeder Verstoß gegen die Absätze 11.1, 11.2 oder 11.3 stellt einen wesentlichen Verstoß des Auftraggebers gegen ein wesentliches Element des Vertragsabschlusses mit uns dar. Wir sind berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, alle mit dem Auftraggeber geschlossene Verträge, insbesondere auch laufende Aufträge, zu stornieren, ohne dass der Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Etwaige Schadensersatzansprüche an den Auftraggeber hieraus bleiben unberührt.


11.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 11.1, 11.2 oder 11.3 zu informieren, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 11.1 vereiteln könnten.


11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf einfache Anforderung eine vom Endkunden unterzeichnete Endverbleibserklärung (End User Certificate) vorzulegen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, den betreffenden Auftrag zu stornieren, ohne dass der Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Etwaige Schadensersatzansprüche an den Auftraggeber hieraus bleiben unberührt.


12.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Werk. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder das für uns zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Käufers.


12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf.